Der Pfalzgraf erhielt u.a. den Streichenberg und das halbe Dorf Stebbach,
während die andere Hälfte Stebbachs bei den Herren von Gemmingen als
Vasallen des Grafen Ludwig von Öttingen verblieb. 1509 konnten die Herren
von Gemmingen diese Hälfte im Tausch mit Rechten am Dorf Ingenheim in
ihr Eigentum bringen.
Philipp von Gemmingen war es schließlich, der diese Hälfte des Dorfes
Stebbach 1520 der Kurpfalz lehenbar machte, die ja bereits schon die andere
Hälfte besaß. Mit der Übereignung an den Pfalzgrafen bei Rhein begann die
Lehnsherrschaft der Kurpfalz über das ganze Dorf Stebbach.
Nach dem Tode der letzten Lehensträgerin aus der unterschlossischen oder
Stebbacher Linie, Anna von Gemmingen, zog die Kurpfalz 1577 den
Gemminger Lehensanteil ein und gab ihn trotz einiger Gesuche der Herren
von Gemmingen um Belehnung vorläufig nicht mehr aus.
Verwaltet wurde die ehemals öttingen-gemmingische Hälfte Stebbachs von
der Amtskellerei Hilsbach, während die alte kurpfälzische Hälfte unter der
Verwaltung von eigens eingesetzten Streichenberger Amtskellern stand.
Erst 1670 gab die Kurpfalz Streichenberg und das ganze Dorf Stebbach an
die Herren von Degenfeld, Raugrafen zu Pfalz, zu Lehen. Die Raugrafen
waren die nicht ebenbürtigen Kinder des Pfalzgrafen aus seiner morgana-
tischen Ehe mit Louise von Degenfeld. Die raugräfliche Linie erlosch bald und
so gelangten Stebbach und Streichenberg 1733 an die verwandte Linie der
Grafen von Degenfeld-Schonburg.
Die Altane war einst ein
imposantes Anwesen am
Ortsausgang in Richtung
Gemmingen (Abbruch 1962).
Es hatte seinen Namen von
dem hölzernen Balkon, der
das obere Stockwerk an
zwei Seiten umgab.
Nach der Zerschlagung der Kurpfalz kam Stebbach mit Burg Streichenberg 1802/3 zunächst an das
Fürstentum Leiningen und schon 1806 an das neu entstandene Großherzogtum Baden. Lehnsherren blieben
auch im neuen Staat die Fürsten von Leiningen, Ortsherren die Grafen von Degenfeld-Schonburg.
Lehen
Das Lehnswesen bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen
Staaten, vor allem aber des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.
Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmter Rechte war, verlieh
diese dem Lehnsempfänger (=Lehnsmann, Vasall) auf Lebenszeit. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger
Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe. Als Lehen übergab der
Lehnsherr Burgen, Dörfer, Güter und Grundstücke oder gewisse Rechte in den Besitz des Lehnsmanns. Das
Lehen beinhaltete ein erbliches Nutzungsrecht.